Allgemeine Geschäftsbedingungen

der inPuncto GmbH

AGB – Stand 2023

Nachfolgende Regelungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma inPuncto GmbH. Diese wird im folgenden Vertragstext mit „inPuncto“ abgekürzt.

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1. Allgemeines
1.1 Allen unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten daher auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.
Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden Bedingungen des anderen Vertragsteils wird ausdrücklich widersprochen; diese gelten selbst dann nicht, wenn wir die Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch im konkreten Fall ausführen.

1.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

2. Angebot
2.1 Der Vertragsgegenstand bestimmt sich nach dem Inhalt des Angebots. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine verbindliche Willenserklärung erfolgt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.2 Erklärungen unsererseits über Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen, damit sie uns binden, ebenfalls der Schriftform.

2.3 Angebotspreise sind grundsätzlich Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

3. Mehrheit von Leistungen
Der Erwerb der von uns vertriebenen Produkte durch den anderen Vertragsteil einerseits und daneben von uns im Kundenauftrag erbrachte Dienstleistungen stellen jeweils selbständige Leistungen dar. Dies gilt auch dann, wenn wir Produkte und Dienstleistungen in nur einem Angebot angeboten oder in nur einer Auftragsbestätigung bestätigt haben.
4. Lieferung, Teilleistung
4.1 Die von uns genannten Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Der Lauf einer Frist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum, im Übrigen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

4.2 Ist Gegenstand des Vertrags die Erbringung einer Beratungsleistung und erkennt inPuncto, daß der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe schriftliche Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraums unterbreiten.

4.3 Bei Leistungs- oder Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, behördlicher Anordnung, Ausbleiben richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung oder aus sonstigen, von uns persönlich nicht zu vertretenden Gründen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen.

4.4 Bei Leistungshindernissen infolge höherer Gewalt und infolge Vertragsbruchs unseres Vorlieferanten, mit dem das Deckungsgeschäft abgeschlossen war, sind wir, soweit uns kein Verschulden trifft, wahlweise – anstelle Verlängerung der Lieferfrist – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.

4.5 Leistungsstörungen wegen von uns nicht zu vertretender Beschaffungsschwierigkeiten der genannten Art haben wir auch bei Vorliegen einer Gattungsschuld nicht zu vertreten.

4.6 Wird ansonsten eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 1 Woche schuldhaft überschritten, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, nach Verstreichen einer uns schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 2 weiteren Wochen, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Maßgabe von nachfolgender Ziffer 11 Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern dem anderen Vertragsteil ein festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

4.7 Wir sind auch zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Zur endgültigen Erbringung lediglich eines Teils der vertraglich vereinbarten Leistung sind wir nur berechtigt, wenn diese nach dem Inhalt und Zweck des Vertrags für den anderen Vertragsteil nicht ohne Interesse ist.

5. Installation und Einarbeitung
5.1 Installation von und Einarbeitung in gelieferte Software wird nur bei ausdrücklicher gesonderter Beauftragung gegen Entgelt geschuldet.

5.2 Die Vereinbarung der Installation der von uns gelieferten Software umfaßt nur die Installation der Software in eine vom anderen Vertragsteil bereitgestellte Anlage, die vollumfänglich den von uns festgelegten Anforderungen zu entsprechen hat. Der andere Vertragsteil ist verpflichtet, uns sämtliche Angaben über die Anlage, insbesondere technische Daten, sowie über sämtliche auf der Anlage betriebenen Softwareprogramme zur Verfügung zu stellen.
Ferner ist der andere Vertragsteil verpflichtet, vor Installation der Software, eine komplette Sicherung seiner bereits auf der Anlage gespeicherten Daten vorzunehmen.

5.3 Wir übernehmen keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung bereits gespeicherter Daten bei der Installation der von uns gelieferten Software. Dies gilt auch, wenn der andere Vertragsteil die Installation selbst vornimmt.

5.4 Schadenersatzansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung bereits gespeicherter Daten oder aus deswegen notwendigen Rekonstruktionsarbeiten sind ausgeschlossen.

5.5 Der andere Vertragsteil ist zur Schadensverhütung durch vorherige vollständige Datensicherung auch bei der Installation von Updates verpflichtet.

5.6 Eine vereinbarte Einarbeitung in die von uns gelieferte Software umfaßt nur die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse, um ein erworbenes Anwenderprogramm aufrufen und starten zu können. Ein Anspruch auf die Vermittlung weitergehender EDV- und programminhaltlicher Kenntnisse besteht nicht.

5.7 Eine vom anderen Vertragsteil gewünschte Schulung erfolgt im Rahmen einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung gegen Entgelt.

6. Preise

6.1 Alle unsere Preise gelten ab Firmensitz Esslingen, Fabrikstr. 5. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist ausgewiesen.

6.2 Ist Gegenstand des Vertrags die Erbringung einer Beratungsleistung, gilt ergänzend folgendes:
Soweit bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, wird bis zur Höhe der vereinbarten Kostenobergrenze nach Aufwand abgerechnet. Bei Vereinbarung einer Abrechnung nach Aufwand wird inPuncto den anderen Vertragsteil unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, daß bis zur vereinbarten Kostenobergrenze das angestrebte Ergebnis nicht zu erreichen ist. inPuncto wird in einem solchen Fall Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten.

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Zahlungen sind ohne Abzug frei auf das Konto von inPuncto zu leisten.

7.2 Befindet sich der andere Vertragsteil mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 v. H. über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 9. Juni 1998 als Verzugszinsen zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ist das Geschäft für den anderen Vertragsteil ebenfalls ein Handelsgeschäft, so werden Verzugszinsen in der genannten Höhe ab dem Fälligkeitstag erhoben.

7.3 Des Weiteren werden aufgrund des Verzugs sämtliche Forderungen gegen den anderen Vertragsteil sofort fällig, auch wenn zunächst ein späterer Fälligkeitstermin vereinbart worden war.

7.4 Sind mehrere Forderungen gegen den anderen Vertragsteil fällig oder befindet er sich in Verzug, so werden ungeachtet einer anders lautenden Bestimmung des anderen Vertragsteils eingehende Zahlungen zunächst auf die Zinsen und den weiteren Verzugsschaden, sodann auf die jeweils älteste Hauptforderung angerechnet.

7.5 Findet das Verbraucherkreditgesetz Anwendung, so gelten anstelle der Bestimmungen dieses Abschnitts die zwingenden Regelungen dieses Gesetzes.

7.6 Eine Aufrechnung gegen die Forderungen von inPuncto ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge¬stellten Forderungen zulässig.

8. Gefahrübergang
8.1 Erfüllungsort ist unser Firmensitz.

8.2 Wird die Ware auf Wunsch des anderen Vertragsteils an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes oder Beschädigung zu dem Zeitpunkt auf den anderen Vertragsteil über, zu dem die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat oder der mit dem Transport beauftragten Person übergeben worden ist.

9. Eigentumsvorbehalt, Sonderbestimmungen bei Software
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem anderen Vertragsteil entstandenen Forderungen gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund vor. Diese Ware wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

9.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne daß daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Wir erwerben an dem neu hergestellten Gegenstand Alleineigentum oder Miteigentum im Verhältnis des Werts der durch uns gelieferten Vorbehaltsware (Rechnungswert inkl. USt) zu den mitverwendeten fremden Waren und Leistungen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung verlieren. Für diesen Fall wird vereinbart, daß das Eigentum des anderen Vertragsteils an der einheitlichen Sache im Umfang des Werts der Vorbehaltsware auf uns übergeht. Der andere Vertragsteil verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.

9.3 Der andere Vertragsteil ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und im eigenen Namen zu veräußern, solange er sich nicht hinsichtlich einer unserer Forderungen in Verzug befindet.

9.4 Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

9.5 Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der andere Vertragsteil bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab.

9.6 Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen auf Verlangen des anderen Vertragsteils freizugeben, wenn deren Wert unsere Gesamtforderung um mehr als 20 v. H. übersteigt.

9.7 Wird die Ware beim anderen Vertragsteil beschlagnahmt oder gepfändet, so hat dieser auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wird daraufhin ein Interventionsverfahren erforderlich, so trägt der andere Vertragsteil alle daraus entstehenden Kosten.

9.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des anderen Vertragsteils haben wir das Recht, die Vorbehaltsware auf Kosten des anderen Vertragsteils an uns zu nehmen. In der Wegnahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

9.9 An gelieferter Software erwirbt der andere Vertragsteil kein Eigentum, sondern lediglich Nutzungsrechte. Die Berechtigung zur Nutzung der gelieferten Software entsteht erst nach vollständiger Zahlung der Lizenzgebühr. Wir behalten uns das Recht des jederzeitigen Widerrufs der Nutzungsberechtigung für die Fälle vor, daß der andere Vertragsteil nicht rechtzeitig oder vollständig Zahlungen aufgrund des Lizenzvertrags oder eines Wartungsvertrags leistet oder die Software mißbräuchlich verwendet. Mißbräuchliche Verwendung liegt insbesondere vor, wenn unberechtigt Duplikate angefertigt oder die Software ungenehmigt an Dritte weitergegeben wird.

10. Gewährleistung

10.1 Wir gewährleisten, daß die Ware die im Vertragstext zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs oder, wenn die Ware von uns installiert wird, mit dem Tag der Betriebsbereitschaft.

10.3 Ist das Geschäft für den anderen Vertragsteil ein Handelsgeschäft, so hat er die Ware unverzüglich nach Empfang auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu überprüfen. Etwaige Reklamationen wegen Mängeln dieser Art sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware anzubringen. Später auftretende verborgene Mängel
sind unverzüglich nach ihrer Feststellung zu rügen. Bei verspäteter Rüge gilt die Ware als vertragsgemäß genehmigt und es scheiden Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel aus.

10.4 Eine Gewährleistungspflicht besteht jedoch nur, wenn der Mangel nicht darauf beruht, daß

  • die Ware abweichend von unserer Betriebsanleitung benutzt worden ist, bei Nutzung der Ware Materialien verwendet worden sind, die nicht unseren Spezifikationen entsprechen,
  • Zusätze an die Ware angebracht worden sind, die nicht von uns geliefert worden oder
  • nicht kompatibel sind,
  • unsachgemäße Reparaturen oder Umbauten von fremder Hand vorgenommen worden sind.

10.5 Ist die Mängelanzeige berechtigt und rechtzeitig ergangen, so haben wir das Recht, nach unserer Wahl die mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Wir beginnen mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung unverzüglich oder stellen unverzüglich Ersatz, spätestens 36 Stunden nach Eingang der Mängelanzeige. Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemeldet werden, beseitigen wir auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, daß kein Mangel vorliegt, so kann eine angemessene Aufwandserstattung verlangt werden.

10.6 Wird die Ware von uns, gleich aus welchem Grund zurückgenommen, so hat der andere Vertragsteil hierfür die Originalverpackung zur Verfügung zu stellen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er eine Aufwandsentschä¬digung von 5 v. H. des Warenwerts, höchstens jedoch 25 € zu zahlen.

10.7 Ist Gegenstand des Vertrags die Erbringung einer Beratungsleistung, gilt abweichend von obigen Bestimmungen folgendes:
Sofern die Umsetzung von erarbeiteten Arbeitszielen nicht unmittelbar Vertragsgegenstand ist, beschränkt sich die Gewährleistung von inPuncto auf die Erfüllung und das Erreichen des konkreten Auftragsinhalts. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Anwendung größtmöglicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Ablieferung des Auftragsergebnisses.

11. Haftungsausschluß, Haftungsbegrenzung
11.1 Eine Haftung unsererseits beschränkt sich ausdrücklich auf nachfolgend aufgeführte Fälle:

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden,
  • Schäden an wesentlichen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit),
  • versicherbare Schäden, soweit nicht dem anderen Vertragsteil der Abschluß einer entsprechenden Versicherung zumutbar ist,
  • Schäden aufgrund Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten,
  • Schadensersatzansprüche auf Grundlage der §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB
  • wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Im Übrigen ist jede Haftung – und zwar aufgrund vertraglicher wie auch außervertraglicher Anspruchsgrundlagen – ausgeschlossen.

11.2 Unsere Haftung erlischt bei Eingriffen des anderen Vertragsteils in die von uns gelieferte Software.

11.3 Die Haftung ist in jedem Fall begrenzt, es sei denn, es handelt sich um vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden.
Soweit eine Haftungsbegrenzung zulässig ist, beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht auf vertragstypische von uns vorhersehbare Personenschäden auf 3 Mio €, Sach- und Vermögensschäden auf 300.000 €-, für nicht vorhersehbare Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des anderen Vertragsteils zuzurechnen sind, und für Mangelfolgeschäden treten wir ausdrücklich nicht ein.

12. Geschützte Marken
Dem anderen Vertragsteil ist es nicht gestattet, weder unsere mit der Ware verbundenen geschützten Marken, Seriennummern und Typenbezeichnungen zu ändern oder zu beseitigen, noch die gekaufte Ware oder gelieferte Ware mit einer anderen Marke auszustatten und zu verkaufen. Vor Verkauf darf die Ware weder technisch noch in Ausstattung, Design oder Verpackung geändert werden.
13. Abtretung
Der andere Vertragsteil kann seine Rechte aus dem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abtreten.
14. Umfang der Rechtseinräumung bei Software
14.1 Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten oder der Software beigelegten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.

14.2 Der andere Vertragsteil erwirbt nur ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese darf nur – im Umfang zwingender technischer Notwendigkeiten – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden; die Nutzung in einem Netzwerk bedarf der gesonderten Erlaubnis.

14.3 Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist unzulässig. Aufgrund gesonderter Vereinbarung stellen wir dem anderen Vertragsteil kostenpflichtig Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen zur Verfügung. Bei Verwendung dieser Informationen hat der andere Vertragsteil die in § 69 e Abs. 2 Urheberrechtsgesetz vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

15. Gerichtsstand
Der ausschließliche Gerichtsstand für Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist das zuständige Gericht am Sitz von inPuncto. Das gleiche gilt, wenn

  • der andere Vertragsteil keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
  • der andere Vertragsteil nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt.
inPuncto GmbH
Fabrikstr. 5
D-73728 Esslingen
www.inpuncto.com

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